(LBVO, Fassung 19.9.2017,
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009375)
§ 14. (1)
Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende
Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr gut
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(1),
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Gut
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(2),
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Befriedigend
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(3),
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Genügend
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(4),
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Nicht genügend
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(5).
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(2) Mit „Sehr gut“
sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des
Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des
Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo
dies möglich ist, deutliche
Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung
seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(3) Mit „Gut“ sind
Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes
gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes
sowie in der Durchführung der Aufgaben in über
das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit
beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines
Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(4) Mit
„Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach
Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der
Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze
erfüllt; dabei werden Mängel in der
Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(5) Mit „Genügend“
sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des
Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des
Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(6) Mit „Nicht
genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal
alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.